Gastaufnahmevertrag

 

Haftung
Beachten Sie, dass die Arbeitsgemeinschaft Allgäuer Seenland nur als Mittler zwischen Ihnen und dem Gastgeber auftritt. Sie haftet deshalb nicht für Leistungsmängel oder nicht eingehaltene Zusagen. Der Gastaufnahmevertrag kommt zwischen Ihnen und dem Gastgeber zustande. Für die Angaben der Gastgeber übernimmt die Arbeitsgemeinschaft Allgäuer Seenland keine Gewähr.

Unsere Empfehlung
Halten Sie alle wichtigen Punkte des Mietvertrages (Lage, Umgebung, Haus- und Zimmerausstattung, Preise und was darin enthalten ist, An- und Abreisetermin) schriftlich fest und machen Sie klare Vereinbarungen.
Schließen Sie eine Reiserücktrittsversicherung ab, die Sie vor Unannehmlichkeiten und Kosten schützt, falls Sie die Reise aus wichtigen Gründen (Krankheit, Unfall etc.) nicht antreten können.

Gastaufnahmevertrag
Mit einer mündlichen oder schriftlichen Unterkunftsreservierung haben Sie mit Ihrem zukünftigen Gastgeber einen rechtsbündigen Mietvertrag abgeschlossen. Dieser ist von beiden Vertragspartnern einzuhalten bzw. kann nur im Einverständnis beider Parteien gelöst werden. Es gelten die Bestimmungen des befristeten Mietvertrages aus dem BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) und zusätzlich die Rahmenbedingungen des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes (DEHOGA).

  1. Der Gastaufnahmevertrag ist ab geschlossen, sobald die Unterkunft bestellt und zugesagt ist.
  2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages.
  3. Der Vermieter ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung der Unterkunft dem Gast Schadensersatz zu leisten.
  4. Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten Preis oder die betriebsüblichen Preise zu zahlen, abzüglich der vom Vermieter ersparten Aufwendungen. Die Einsparungen betragen gemäß der Internationalen Hotelordnung: bei Übernachtung mit Frühstück 20%, bei Übernachtung mit Halbpension 30%, bei Übernachtung mit Vollpension 40% und bei Ferienwohnungen 10% des Übernachtungspreises.
  5. Der Vermieter wird nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Unterkünfte nach Möglichkeit anderweitig zu vermieten; bis zur Weitervermietung haftet jedoch der Gast nach Punkt 4.
  6. Der Gast wird umgehend auf seine Verpflichtung hingewiesen, evtl. Ausfallkosten zu übernehmen; erst nach Ablauf des stornierten Buchungszeitraumes werden dem Gast die Kosten in Rechnung gestellt.
  7. Gerichtsstand ist der Betriebsort.